May 20 2019

Deutschland bei MwSt-Erstattungen nicht compliant

Die EU-Kommission hat eine (englischsprachige) Studie über inländische und grenzüberschreitende MwSt-Erstattungen innerhalb der EU veröffentlicht.

Der erste Teil der Studie befasst sich mit Übereinstimmung nationaler Rechtsvorschriften mit der Richtlinie über grenzüberschreitende Erstattungen innerhalb der EU (Richtlinie 2008/9/EG) sowie der EuGH- Rechtsprechung im Zusammenhang mit inländischer Erstattung. Im zweiten Teil der Studie wird der Stand der Umsetzung des Gesetzes analysiert und versucht, die Folgen einer solchen Umsetzung zu ermitteln und zu quantifizieren, wobei besonders auf Probleme und/oder Hindernisse bei der Mehrwertsteuererstattung sowohl im Niederlassungsmitgliedstaat als auch in einem anderen Mitgliedstaat hingewiesen wird, mit denen Steuerpflichtige und Bevollmächtigte im Vorsteuervergütungsverfahren konfrontiert sind.
Die Studie kommt zum Ergebnis, dass Deutschland die Anforderungen von Art. 20 und Art. 24 der Richtlinie 2008/9/EG nicht erfüllt:
Im Hinblick auf Art. 20 wird Deutschland vorgeworfen, Erstattungsanträge ohne Nachfrage nach zusätzlichen Informationen, auch automatisch zurückzuweisen. Insoweit hat die EU-Kommission bereits im Januar 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet (Pressemitteilung EU-Kommission )
Artikel 20:
(1) Ist der Mitgliedstaat der Erstattung der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des in Artikel 19 Absatz 2 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über solche Mittel verfügt.
Gegebenenfalls kann der Mitgliedstaat der Erstattung weitere zusätzliche Informationen anfordern.
Die gemäß diesem Absatz angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder eine Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. In diesem Fall gelten die in Artikel 10 genannten Schwellenwerte nicht.
(2) Die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen sind dem Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorzulegen.
Darüber hinaus habe Deutschland die Anforderungen aus Art. 24 nicht in nationales Recht umgesetzt oder einen entsprechenden Prozess bei den Steuerbehörden etabliert. Kritisiert werden umfängliche formale und komplexe Anforderungen für die Übermittlung von Beweisdokumenten (u. a. Rechnungen), Ausschlussfristen und die Pflicht zu Kommunikation auf Deutsch.
Artikel 24:
(1) Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat der Erstattung - unbeschadet der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer - nach dem in dem Mitgliedstaat der Erstattung geltenden
Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sowie etwaiger festgesetzter Bußgelder und Zinsen vor.
(2) Sind verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt oder Zinsen festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann der Mitgliedstaat der Erstattung jede weitere Erstattung bis in Höhe des ausstehenden Betrags an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen.
Die EU-Kommission hat angekündigt, die Ergebnisse sorgfältig zu prüfen und in enger Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten die besten Strategien und Lösungen für eine wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schaffen.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
Quelle: https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/eu-studie-deutschland-bei-mwst-erstattungen-nicht-compliant/



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