Apostille/Legalisation

Die Unterzeichner des Haager Abkommens vom 5.10.1961 einigten sich auf eine vereinfachte Form der internationalen Beglaubigung öffentlicher Dokumente – die Apostille. Kontinuierlich treten immer mehr Länder diesem Abkommen bei.

 

Die Apostille ist eine international standardisierte Form der Beglaubigung von Dokumenten zur Verwendung in Ländern, die diese Form der Beglaubigung anerkennen. Der Stempel "Apostille" wird sowohl auf Originalen als auch auf notariell beglaubigten Kopien von Dokumenten angebracht.

Eine Apostille erfordert keine weitere Beglaubigung oder Legalisierung des Dokuments und wird von den Behörden aller Vertragsstaaten des Übereinkommens anerkannt. Eine Apostille darf nicht verwendet werden, wenn es rechtliche Gründe gibt, die die Legalisierung eines Dokuments aufheben oder vereinfachen.

Diejenigen Staaten, die dem Haager Abkommen nicht beigetreten sind, verlangen eine Legalisation der Dokumente (das bedeutet auch eine internationale Beglaubigung des Dokuments durch Anbringung spezieller Beglaubigungen, in der Regel im Justizministerium, im Außenministerium und eine Beglaubigung im Konsulat des Landes, in dem das Dokument verwendet werden soll).

Nach dem Haager Übereinkommen gelten die folgenden Dokumente als offizielle:

  • Dokumente, die von Behörden oder Beamten, die der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegen, ausgestellt wurden, einschließlich Dokumente, die von einem Staatsanwalt, Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher stammen
  • administrative Dokumente;
  • notarielle Akte
  • amtliche notarielle Eintragungen auf Dokumenten, wie z. B. amtliche Bescheinigungen über die Registrierung oder die Verfügbarkeit zu einem bestimmten Datum sowie amtliche und notarielle Beglaubigungen von Unterschriften.

Das Haager Übereinkommen gilt nicht für:

  • Dokumente, die von Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen stammen;
  • Verwaltungsdokumente im Zusammenhang mit Handelsgeschäften oder Zollvorgängen..

Ein amtlich beglaubigtes Dokument oder ein Dokument mit der Apostille ist zur Vorlage im Bestimmungsland geeignet. Ob ein Dokument mit der Apostille oder Legalisation vorgelegt werden muss, ist eine Angelegenheit des Landes, in dem Sie das Dokument einreichen werden.

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